Neues Energiedienstleistungsgesetz

04. Februar 2020

Ende November 2019 trat das novellierte Energiedienstleistungsgesetz in Kraft. Die Energieauditpflicht besteht demnach nur noch für Nicht-KMU, die über 500.000 kWh Gesamtenergiebedarf (Bagatellgrenze) über alle Energieträger im Jahr aufweisen. Eine Pflicht-Eintragung im neuen Online-Portal (auch für Unternehmen unter der Bagatellgrenze) und eine Fortbildungspflicht für alle Energieauditoren sind weitere Neuerungen, die nun gelten.Mit dem Inkrafttreten werden auch die Regelungen für KWK-Eigenversorgungsanlagen zwischen 1 und 10 MW geändert. Sie sollen wieder nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlen, statt wie bisher bis zu 100 Prozent. Da allerdings nicht geklärt ist, ob das EuGH-Urteil zum EEG 2012 auch auf das KWKG anwendbar ist, steht diese Regelung immer noch unter Vorbehalt. Gespräche zwischen der Bundesregierung und der Generaldirektion Wettbewerb laufen derzeit. Neben dem KWKG geht es dabei vor allem auch um das EEG 2017.

Zu diesem Thema findet am 4. Februar 2020 eine Veranstaltung im IHK Haus der Wirtschaft um 16:30 Uhr statt. 
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Um Anmeldung wird jedoch gebeten.

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