Satzung

des Vereins fokus.energie e.V.
vom 29.04.2014 mit Änderung vom 03.11.2014
Mitgliederversammlung zur Gründung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „fokus.energie“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe in das Vereinsregister eingetragen, mit dem Zusatz "e.V.".
  5. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist:

  • die Förderung der Volks- und Berufsbildung,
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die umfassende Bildung durch Erfahrungsaustausch, Aus- und Fortbildung für unternehmerisch interessierte Absolventen der Hochschulen der Region Karlsruhe und für Unternehmer, insbesondere aus dem Bereich der Energietechnologien in Fragen der Verbreitung, Nutzung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte nachhaltiger Technologien zur Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Nutzung von Energie, der Energieeffizienz und des Klimaschutzes.
  • die Förderung der Wissenschaft und Forschung durch Erfahrungsaustausch, Begleitung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und der wissenschaftlichen Lehre, insbesondere an Universitäten und Hochschulen der Region Karlsruhe im Bereich innovativer Konzepte zur nachhaltigen Nutzung von Energie.
Für den Kreis seiner Mitglieder und Interessenten werden Schulungen, Workshops, Kongresse, Networking- und Kontaktveranstaltungen und andere Events veranstaltet. Der Verein kann für diese Veranstaltungen Teilnahmegebühren und Gebühren zur Kostendeckung erheben.
Der Verein ist insbesondere eine Plattform zum Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen Absolventen der Berufsschulen, Meisterschulen, Hochschulabsolventen, Jungunternehmern, Wachstumsunternehmern und erfahrenen Unternehmerpersönlichkeiten, und auch Vertretern der Berufsschulen, Meisterschulen und Hochschulen sowie öffentlicher Einrichtungen und Verbänden.
Für besondere Aufgaben hat der Verein das Recht, eine neue GmbH zu gründen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung von Wissenschaft und Forschung oder Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft und Beitragszahlung

  1. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied kann von natürlichen oder juristischen Personen beantragen, die die Ziele des Vereins unterstützt und daran mitarbeiten möchte. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen.
    Fördermitgliedern steht kein Stimmrecht on Mitgliederversammlungen zu.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.
    Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
    Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung und für Fördermitglieder durch den Vorstand festgelegt.
    Mitgliedsbeiträge werden am Anfang des Jahres für das ganze Jahr durch Banklastschrift erhoben.
    Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mitzuteilen; er wird mit Beschlussfassung wirksam.

  4. Durch Beschluss des Vorstandes kann einzelnen Personen, die sich insbesondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Mindestens ein Mal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu lädt der Vorstandsvorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter, alle ordentlichen Mitglieder sowie Fördermitglieder schriftlich oder per E-Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein.
    Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten.
    In der Tagesordnung ist bei Einberufung anzukündigen, wenn über eine Satzungsänderung abgestimmt werden soll. Der zu ändernde Text ist der Einladung beizufügen.
    Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 66,00 %, der auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder oder ihrer Vertreter; Fördermitgliedern steht kein Stimmrecht zu.

  2. Versammlungsleiter ist der Vorstamdsvorsitzende, in dessen Verhinderungsfall einer der Stellvertreter. Auf Antrag von mindestens 10,00 % der anwesenden ordentlichen Mitglieder kann zu einem Punkt der Tagesordnung eine geheime Abstimmung stattfinden; ansonsten wird offen abgestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und kann mit schriftlicher Vollmacht bis zu 5 andere ordentliche Mitglieder vertreten.
    Der Schriftführer fertigt von jeder Mitgliederversammlung ein Protokoll, das von dem bei der Sitzung anwesenden Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

  3. Neben den in dieser Satzung festgelegten Aufgaben ist die Mitgliederversammlung zuständig für
    a. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern,
    b. Satzungsänderungen,
    c. die Auflösung des Vereins,
    d. die Wahl des Vorstandes gem. § 7,
    e. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und des informellen Ausblicks auf das kommende Geschäftsjahr des Vorstandes und des Kassenberichts sowie des Berichts des Kassenprüfers,
    f. Entlastung des Vorstandes,
    g. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.

  4. Die Versammlung wählt zwei Kassenprüfer, diese sind jeweils für 2 Jahre im Amt. Sie sind keine Mitglieder des Vorstandes.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
    Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens drei und bis sechs Personen, die Mitglieder des Vereins bzw. bevollmächtigte Vertreter eines Vereinsmitglieds sind und volljährig sein müssen.

  2. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind
    a. der/die Vorstandsvorsitzende
    b. der/die Schatzmeister/in
    c. der/die Schriftführer/in
    d. bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder, denen kein gesonderter Geschäftsbereich zugeordnet ist.

  3. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder (gemäß Absatz 2b, c und d) wird mindestens ein und bis zu drei Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden gewählt.

  4. Der Vorstandsvorsitzende, der/die Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist.
    Der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Schriftführer sowie die Stellvertreter gem. § 7 Absatz 3 sind jeweils zu zweit gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins befugt; soweit der Schatzmeister zum Stellvertreter gewählt ist, bleibt er stets alleinvertretungsberechtigt.
    Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten in Sitzungen, die der/die Vorsitzende oder einen/n Stellvertreter/in anberaumt.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Darunter mindestens zwei nach § 26 BGB vertretungsberechtige Vorstandsmitglieder. Sitzungsleiter ist Vorstandsvorsitzende, in seiner Abwesenheit der älteste anwesende Stellvertreter. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
    Der Schriftführer verfasst Protokolle über die Vorstandssitzungen. Die Protokolle werden bis zur nächsten Sitzung an alle Vorstandsmitglieder versandt und nach Genehmigung durch den Vorstand vom Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet, der die Sitzung geleitet hat.

  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der eine Aufgabenverteilung zwischen dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1, dieser Satzung und vom Gesamtvorstand festgelegt wird.
    Über Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet der Gesamtvorstand mit der Mehrheit der bei einer solchen Beschlussfassung abgegebenen Stimmen. Die Festlegungen zur Beschlussfähigkeit gelten jeweils entsprechend für Vorstand bzw. für Gesamtvorstand.

  6. Der Verein kann nach Maßgabe des § 8 dieser Satzung einen hauptamtlichen Geschäftsführer haben.

§ 8 Besonderer Vertreter/Geschäftsführer

  1. Der Verein kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer (besonderen Vertreter) haben.

  2. Der hauptamtliche Geschäftsführer wird vom geschäftsführenden Vorstand als besonderer Vertreter des Vereins gem. § 30 BGB berufen. Über die Berufung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Zuständigkeit für Abschluss, Änderung oder Beendigung des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer liegt bei dem Vorstandsvorsitzenden.

  3. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

  4. Der Geschäftsführer führt das Tagesgeschäft des Vereins und berichtet an den Vorstandsvorsitzenden. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten des hauptamtlichen Geschäftsführers aus dem Gesetz, den durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung gegebenen Anweisungen und einer etwaig durch den geschäftsführenden Vorstand erlassenen Geschäftsordnung.

  5. Der Geschäftsführer ist zur Einzelvertretung berechtigt. Ihm kann durch besonderen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, dessen Aufgabe in der Beratung des Vorstandes und der Förderung des Vereinszwecks besteht. Der Beirat besteht aus ein bis zu zehn Mitgliedern und tritt mindestens einmal Mal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen.
Aus seiner Mitte wählt der Beirat einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter.
Die Amtszeit des Beiratsmitglieds beträgt jeweils 2 Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.


Dies ist lediglich eine Abschrift der Vereinssatzung. Evtl. Übertragungsfehler sind nicht ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich die beim Vereinsregister hinterlegte schriftliche Fassung.